1. Liefervertrag
1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten schon jetzt auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen als vereinbart.
1.2 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht. Es wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.3 Wird unserer Auftragsbestätigung nicht unverzüglich nach Zugang beim Besteller widersprochen, so gilt der Auftrag als zu den in der Auftragsbestätigung genannten Bedingungen erteilt. Änderungen und Nebenabreden sind aus diesem Grunde nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam.
1.4 Der Umfang der Lieferungen und Leistungen, der Preis und die Lieferverbindlichkeiten erhalten nur durch schriftliche Bestätigung von unserer Seite Gültigkeit. Alle in dem Bestätigungsschreiben nicht enthaltenen früheren Abreden sind ungültig. Ergänzende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von unserer Seite, soweit sie Gültigkeit erlangen sollen.
1.5 Wir sind berechtigt, nur gegen Vorkasse zu liefern, falls Tatsachen bekannt werden, die berechtigten Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers rechtfertigen.
2. Angebot
2.1 Erste Angebote werden in der Regel kostenlos abgegeben; weitere Angebote und Entwurfsarbeiten werden nur unentgeltlich ausgeführt, wenn der Liefervertrag rechtswirksam zustande kommt.
2.2 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
2.3 Der Besteller hat die Pflicht, sich selbst über die Beschaffenheit und Eignung des bestellten Produktes zu informieren.
3. Preis und Zahlung
3.1 Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Zahlungen sind zu leisten bar und ohne jeden Abzug in EURO frei Zahlstelle des Lieferers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
3.3 Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden als Jahreszinsen ein Prozentpunkt über dem jeweiligen Basiszinssatz (§247 BGB), mindestens aber 5% berechnet, ohne dass es einer weiteren in Verzugsetzung bedarf. Im Falle des Verzuges schuldet der Besteller Zinsen gem. § 288 BGB.
3.4 Der Besteller hat hinsichtlich seiner Leistungen und Zahlungen ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Recht zur Aufrechnung nur soweit seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und entweder unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus den Warenanlieferungen und Montagen getilgt hat.
4.2 Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware gem. §950 BGB im Falle der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt durch den Besteller für den Lieferer, ohne dass dadurch für uns Verpflichtungen entstehen. Die Be- und Verarbeitung der Ware dient zur Sicherung des Lieferers. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Waren (§947, 948 BGB) steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der für die hergestellten Sachen verwendeten Vorbehaltsware zur Summe sämtlicher Rechnungswerte der anderen bei der Herstellung verwendeten Waren. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller den Lieferern im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware das Miteigentum an der neuen Sache übertragen hat. Die dabei entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für den Lieferer unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o.a. genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Lieferer in Höhe seiner Forderungen ab. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an den Lieferer abgetreten und zwar unabhängig davon, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Die Abtretung resp. die Übertragung des Miteigentums wird durch den Lieferer angenommen.
4.3 Ist die abgetretene Forderung gegen den Drittschuldner in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die vereinbarte Abrechnung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Rechte und Forderungen gemäß Ziff.4.1.
4.4 Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verbindung, Vermischung, Be- und Verarbeitung verkauft wird, wird die Kaufpreisforderung in Höhe des vom Besteller für die Vorbehaltsware in Rechnung gestellten Preises einschließlich Mehrwertsteuer an den Lieferer abgetreten, der die Abtretung annimmt.
4.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im Voraus an den Lieferer abgetreten, wie in den vorhergehenden Bestimmungen gesagt ist.
4.6 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur unter der Voraussetzung berechtigt und ermächtigt, dass die vorstehend bezeichneten Forderungen auf den Lieferer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.
4.7 Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Lieferers bleibt von der Einziehungsermächtigung des Bestellers unberührt. Der Lieferer wird aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Lieferers hat er diesem die Schuld der abgetretenen Forderung mitzuteilen, die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Im Falle des Zahlungsverzuges, der Anmeldung eines Insolvenzverfahrens, der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gem. § 807 ZPO eintretender Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers lassen die Befugnisse des Bestellers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zum Einzug der an den Lieferer abgetretenen Forderungen mit sofortiger Wirkung erlöschen.
4.8 Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
4.9 Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen erlischt, wenn alle unter Ziff. 4.1 genannten Forderungen erfüllt sind. Alsdann geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller über und die abgetretenen Forderungen stehen ihm zu.
4.10 Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht, so werden sämtliche Zahlungsverbindlichkeiten sofort fällig.
4.11 Übersteigt der realisierbare Wert sämtlicher für den Lieferer bestehenden Sicherheiten die Forderungen des Lieferers insgesamt nachhaltig um mehr als 20%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
5. Lieferzeit
5.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung.
5.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
5.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen – gleichwohl, ob im Werk des Lieferers oder bei seinen Unterlieferern – z.B. Betriebsstörungen, Ausschusswerden, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer dem Besteller in wichtigen Fällen baldmöglichst mitteilen.
5.4 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
6. Gefahrenübergang und Verpflichtung zur Entgegennahme der Leistung
6.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile, das heißt mit der Übergabe der Sache an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten der Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
6.2 Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Besteller die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
6.3 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
6.4 Teillieferungen sind zulässig.
7. Gewährleistung
Für Mängel der Lieferung und Leistung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
7.1 Unbrauchbare oder in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigte Teile werden nach unserer Wahl unentgeltlich vom Lieferer ausgebessert oder ersetzt. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
7.2 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Lieferer, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und – wenn sich ein Mangel zeigt – dem Lieferer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels gemacht werden; andererseits gilt die Ware in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Die Mängel können nur schriftlich angezeigt werden. Zur Erhaltung der Rechte des Bestellers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
7.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung.
7.4 Keine Nacherfüllung leisten wir für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung –, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
7.5 Nach Feststellung eines Mangels ist dieser dem Lieferer unverzüglich schriftlich mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist zur Vornahme der Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu gewähren. Diese Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem der Mangel und die Schadenersatzpflicht des Lieferers anerkannt oder nachgewiesen sind. Unterbleibt die unverzügliche Mitteilung oder wird nach Auftreten des Mangels dem Lieferer nicht unmittelbar die Möglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung gegeben, so wird der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, bei denen der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
7.6 Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise gewährleistet wie für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
7.7 Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrage, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Werklohn/Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
7.8 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäßen Beschaffenheitsangaben der Ware bzw. des Liefergegenstandes dar. Garantie im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht.
7.9 Erhält der Besteller durch uns eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
7.10 Werden seitens des Bestellers oder Dritter, ohne vorherige Genehmigung des Lieferers, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so endet hierdurch jegliche Haftung.
7.11 Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind vorbehaltlich der Regelung unter Ziffer 10 ausgeschlossen.
8. Recht des Bestellers auf Rücktritt
8.1 Der Besteller kann vom Vertrage zurücktreten, wenn beim Lieferer die gesamte Lieferung und Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird.
8.2 Liegt Lieferungs- und Zahlungsverzug im Sinne Ziffer 5 der Lieferbedingungen vor, und gewährt der Besteller dem im Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist durch Verschulden des Lieferers nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
8.3 Tritt die Unmöglichkeit der ursprünglich vereinbarten Gesamtlieferung und Leistung durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Ein Gleiches gilt während des Annahmeverzuges.
8.4 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Nacherfüllung trotz Gewährung einer angemessenen Frist durch den Lieferer fehlgeschlagen ist. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
8.5 Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandelung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, soweit sich aus Ziffer 10 nichts Gegenteiliges ergibt.
9. Recht des Lieferers auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Ziffer 5 der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
10. Haftung
Der Lieferer haftet für im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses eingetretene Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung) nur, wenn der Lieferer (einschließlich seiner gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen) den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Für Fälle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Lieferers ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt jedoch nicht, wenn der Lieferer wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt. In diesen Fällen ist die Haftung der Höhe nach auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren.
Die Haftung von Folgeschäden wird ausgeschlossen. Die Haftungsausschlüsse gelten nicht für die Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt in jedem Fall unberührt. Wenn und soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen ist, gilt dies auch für eine etwaige persönliche Haftung seiner Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11. Recht/Gerichtsstand
Es gilt Deutsches Recht. Soweit gesetzlich zulässig, gilt Krefeld als Erfüllungsort. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Krefeld – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand vereinbart.
12. Verbindlichkeit des Vertrages
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt; die Vertragsschließenden verpflichten sich jedoch, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.